Durchsetzung
von Pflichtteilsansprüchen

Ihr gutes Recht – der Pflichtteilsanspruch

Wenn ein geliebter Mensch stirbt und man im Testament übergangen wird, ist das oft doppelt schmerzhaft. Doch das Gesetz schützt nahe Angehörige: Kinder, Ehegatten und – in bestimmten Fällen – auch Eltern haben Anspruch auf einen festen Anteil am Erbe – den sogenannten Pflichtteil.

Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – er wird in Geld ausgezahlt, nicht in Form von Immobilien oder Gegenständen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

  • Kinder (bei Enterbung): Gesetzlicher Erbteil = 1/2 → Pflichtteil = 1/4
  • Ehegatte in Zugewinngemeinschaft (mit einem Kind): Gesetzlicher Erbteil = 1/2 → Pflichtteil = 1/4
  • Ehegatte in Zugewinngemeinschaft (ohne Kinder, mit Eltern): Gesetzlicher Erbteil = 1/2 → Pflichtteil = 1/4
  • Ehegatte bei Gütertrennung (mit zwei Kindern): Gesetzlicher Erbteil = 1/3 → Pflichtteil = 1/6
  • Eltern des Verstorbenen (wenn keine Kinder vorhanden sind): Gesetzlicher Erbteil = 1/2 → Pflichtteil = 1/4

Schenkungen zu Lebzeiten

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wurden zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt – etwa Immobilien oder hohe Geldsummen –, kann sich der Pflichtteil erhöhen. Denn das Gesetz verhindert, dass Pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen leer ausgehen.

Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod. Je kürzer die Schenkung zurückliegt, desto stärker wird sie berücksichtigt.

Ein Beispiel:
Ein Haus wurde drei Jahre vor dem Tod verschenkt – 70 % des Werts werden dem Nachlass zugerechnet. So erhöht sich die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.

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