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Rechtsanwältin
Von RA'in K. Schrimper/Dülmen Spezialistin für Erbrecht
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
immer häufiger kommt es vor, dass Erben oder Pflichtteilsberechtigte nach dem Tode des/der Erblassers/Erblasserin gegen Vorsorgebevollmächtigte vorgehen und diese zur Rechnungslegung für den Zeitraum der Vorsorgebevollmächtigung auffordern.
Nicht selten bitten die Erblasser die Berechtigten zu Lebzeiten darum, dieses Geld von Konten abzuheben und in bar zu übergeben. Kommt es später nach Tode zum Rechnungslegungspflicht, können die Vorsorgebevollmächtigten häufig diese Verwendung nicht mehr darlegen, geschweige denn beweisen. Für diesen Fall entsteht der Verdacht der Vollmachtsüberschreitung und der Selbstvereinnahmung der Gelder, also eine Haftung mit dem Privatvermögen durch den Bevollmächtigten. Diese ist – und das wird eben als „Vorsorgefalle“ bezeichnet – nach der Beendigung der Vollmacht dazu verpflichtet, eine übersichtliche Darstellung der Ein- und Ausgaben zu erstellen und Belege und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Leider besteht zumeist bei den Vorsorgebevollmächtigten in dieser Hinsicht kein Konfliktbewusstsein.
Eine Ausnahme bildet insofern die Bevollmächtigung der Ehefrau, da hier die Rechtsprechung annimmt, dass es sich um ein Vertrauens- und um kein Auftragsverhältnis handelt. Allerdings muss es sich hierbei um Rechtsgeschäfte handeln, die der bevollmächtigte Ehepartner auch zu Lebzeiten getätigt hatte.
In diesem Zusammenhang sollte daher vor der Annahme einer solchen Bevollmächtigung eine qualifizierte und umfassende Rechtsberatung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände erfolgen, um die Rechte und Pflichten im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Erblasser zu prüfen und anzufertigen.